Mitarbeiter/in in der Gebäudereinigung gesucht!

Mitarbeiter/in gesucht!

Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams Mitarbeiter/in für den Bereich Bonn/Sankt Augustin 3 Mitarbeiter in Vollzeit-/ oder Teilzeitanstellung.
Wenn Sie über Erfahrung in der Gebäudereinigung verfügen und sich angesprochen fühlen, dann bewerben Sie sich bei uns unter 0201-7509333. 

Die Ansprechpartnerin ist Frau Niederfeld.

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Fassadenreinigung einer Natuersteinfassade

Fassadenreinigung im NDS-Verfahren

Wieder haben wir einen Kunden durch unsere innovative Fassadenreinigung glücklich gemacht!

Bei dem langjährigen Kunden war die Problemstellung, dass der Naturstein auch im Innenbereich der Bank gereinigt werden musste.

Bei der Reinigung haben wir uns deshalb für ein Niederdruck-Strahlverfahren entschieden, bei dem Hilfsstoffe zur Oberflächenbearbeitung eingesetzt werden. Der Vorteil bei dem angewandten Verfahren besteht darin, dass das Strahlgut über eine Absaugung aufgenommen wird. So konnten die Arbeiten während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. 

Reinigen – Pflegen – Schützen

Die Fassadenreinigung ist komplex. Durch unsachgemäße Behandlung kann eine Fassade ihr gutes Aussehen verlieren. Darüber hinaus können auch Schäden am Fassadenwerkstoff entstehen. Daher empfehlen wir dringend, die Reinigung einer Fassade in erfahrene Hände zu geben. Eine weitere Reinigungs Technologie die wir anbieten.

Torbo Feuchtsandstrahlen:

Mit unseren Feuchtsandstrahlgeräten haben Sie die Sicherheit, jede Verunreinigung schnell und oberflächenschonend zu beseitigen. Jedes Strahlkorn ist von einer Wasserkapsel umgeben. Dadurch wird die Masse des Strahlmittels erhöht. Der besondere ökologische Vorteil dieses Reinigungsverfahrens liegt im niedrigen Wasserverbrauch.

Detaillierte

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Glas- und Gebäudereiniger gesucht

Wir suchen ab dem 01.05.2016 einen Glas- und Gebäudereiniger.
Bei Interesse können Sie sich telefonisch unter der Nummer 0201 8934429 in unserem Büro bewerben oder auf unserer Homepage unter www.rs-droske.de das Bewerbungsformular nutzen.

Mindestlohntarifvertrag

Mindestlohntarifvertrag 

Die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 30. Oktober 2015 tritt per Verordnung am 1. März 2016 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Bundesanzeiger die „Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung“ veröffentlicht.

Waschkauenreinigung in der Metallindustrie

Waschkauenreinigung in der Metallindustrie

Diese Waschkauenreinigung war seit langer Zeit überfällig!

Seit dem 01.02.2016 haben wir einen neuen Kunden im Metallverarbeitenden Gewerbe.
Da auf dem Boden dieses Objektes in der Vergangenheit eine ungeeignete Reinigungstechnologie angewandt wurde, war dieser stark verschmutzt.
Die typischen Verschmutzungen, wie Fette und Kalk hatten sich auf den Fliesen aufgebaut.

Die beigefügten Fotos zeigen das Ergebnis welches wir nach nur einer Woche erzielten und das, durch eine auf die Oberfläche und die Verschmutzung angepasste Reinigungsmethode.
Zur Umstellung nach der Objektübernahme gehörten unter anderem abrasivere Reinigungstextilien sowie neue Reinigungschemie, aber auch eine Erhöhung der täglichen Reinigungszeit in diesem Bereich.

Manchmal ist es so einfach, einen Kunden glücklich zu machen.

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Rundschreiben BIV Mindestlohntarifvertrag

Rundschreiben zum Mindestlohntarifvertrag  

 

Trotz zahlreicher intensiver Gespräche verzögert sich die „offizielle“ Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist das Inkrafttreten der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung für den 01.03.2016 vorgesehen. Aus juristischen und auch abrechnungstechnischen Gründen hat das Ministerium erklärt, dass ein Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit während eines laufenden Monats nicht möglich ist. Das hat zur Konsequenz, dass der Mindestlohntarifvertrag erst ab dem 01.03.2016 allgemeinverbindlich wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnerhöhung nur für beidseitig tarifgebundene Beschäftigte gilt.

Wir werden keinen Unterschied treffen. Und allen Mitarbeitern die tariflich vereinbarte Lohnerhöhung ausbezahlen. Denn keiner unserer Mitarbeiter soll einen finanziellen Nachteil dadurch haben. Das in einem Ministerium der Dienstweg auch schonmal ein bisschen länger sein kann.

Denn unsere Mitarbeiter haben sich diese Lohnerhöhung verdient.

Wir stehen zu der Tarifvereinbarung. Auch ohne derzeitiger Allgemeinverbindlichkeit.

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Neuer Webauftritt: Optimiert für mobile Endgeräte

Die Website der RS-Droske wurde durch unseren Dienstleister „tdc“ für die Anzeige auf mobilen Endgeräten (Tablets, Smartphones, etc.) optimiert. Auf unseren Wunsch hin wurde das Design unserer alten Seite beibehalten. Wir danken für die schnelle Umsetzung. Weitere News erhalten Sie zukünftig in diesem Bereich.